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b) Immunitäten des Diplomaten

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Der Diplomat genießt eine völlige Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und ist nur in Ausnahmefällen dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen, Art. 31 Abs. 1 WÜD. Die Gewährung von Immunität entbindet den Diplomaten allerdings nicht von der Verpflichtung, die Gesetze des Empfangsstaates zu beachten, Art. 41 Abs. 1 WÜD. Lediglich wenn der Entsendestaat einen ausdrücklichen Verzicht auf die Immunität seines Diplomaten erklärt oder der Diplomat selbst ein Gerichtsverfahren gegen eine andere Person im Empfangsstaat in Gang gesetzt hat, besteht keine Immunität für das konkrete Verfahren, Art. 32 Abs. 1 – 3 WÜD.

Bei der Gewährung der Immunität wird danach unterschieden, ob der Diplomat einen Gesetzesverstoß im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs (sog. funktionelle Immunität) oder bei privatem Handeln (sog. persönliche Immunität) begangen hat. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, so z. B. wenn der Diplomat einen Verkehrsunfall während einer Dienstfahrt verursacht. Eine sachgerechte Lösung dürfte sich in der Regel aus dem Gedanken ergeben, ob ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben der diplomatischen Mission (s. oben II.2.) besteht. Während seiner Dienstzeit im Empfangsstaat besteht die Immunität des Diplomaten sowohl für dessen amtliche Tätigkeiten als auch für Handlungen in seiner Freizeit, da ihn ein Gerichtsverfahren unabhängig von dem zugrunde liegenden Anlass in der ungestörten Ausübung seines diplomatischen Mandats behindern würde. Nach der Beendigung der Tätigkeit als Diplomat in dem Empfangsstaat, entweder durch Ausreise oder den Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, wirkt die Immunität dagegen nur für dienstliche Handlungen weiterhin fort, die persönliche Immunität wird hinfällig, Art. 39 Abs. 2 WÜD. Ab diesem Zeitpunkt ist somit die Aufnahme von Zivil- und Strafverfahren für Privathandlungen möglich, die während der Dienstzeit begangen wurden.

Obwohl der Diplomat somit während seiner Dienstzeit über eine umfassende Immunität für seine Handlungen im Empfangsstaat verfügt, sind dem Empfangsstaat nicht sämtliche Reaktionsmöglichkeiten versagt. Er kann insbesondere jederzeit die Aufhebung des diplomatischen Status dadurch bewirken, dass er den Diplomaten zur persona non grata erklärt, Art. 9 Abs. 1 WÜD (s. bereits oben II. 4.). Weiterhin hat der IGH im Teheraner Geiselfall angedeutet, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen die Verhaftung eines Diplomaten zulässig sei. Sollte ein Diplomat z. B. bei der Begehung einer Straftat angetroffen werden, könne eine kurze Inhaftierung zulässig sein, wenn hierdurch die Begehung des Verbrechens verhindert werden würde (Urt. v. 24.5.1980, ICJ Rep. 1980, 3 Rn. 86 – Case Concerning U.S. Diplomatic and Consular Staff in Tehran). Allerdings darf sich an das Vorgehen nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht die Durchführung eines Strafverfahrens anschließen.

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