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IV. Spezialmissionen

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Neben den ständigen diplomatischen Missionen können von dem Entsendestaat diplomatische Repräsentanten in einen Empfangsstaat auch für eine zeitlich befristete Tätigkeit entsendet werden, um z. B. über spezielle Fragen in einem direkten Gespräch zu verhandeln oder einen besonderen Auftrag auszuführen. Diese sog. Spezialmissionen (auch Ad-hoc-Diplomatie genannt) haben in den letzten Jahren im Rahmen von Staatenkonferenzen oder bei der Krisenbewältigung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Stellung einer Person als Sonderbotschafter setzt ein beiderseitiges Einverständnis der beteiligten Staaten über die Funktion der Spezialmission voraus. Weiterhin muss der Zweck der Reise gerade in der Repräsentanz des Entsendestaates bestehen; private Reisen von Vertretern des Entsendestaates erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Die Rechtsgrundlage für die Spezialmissionen bilden in der Regel bilaterale Verträge zwischen den beteiligten Staaten, in denen der Status des Diplomaten und der Umfang der Vorrechte und Immunitäten geregelt werden. Dagegen ist das Übereinkommen über Spezialmissionen von 1969, welches im Wesentlichen auf die Vorschriften des WÜD verweist, bislang nur von wenigen Staaten ratifiziert worden und daher nur von geringer Bedeutung. Der Versuch, aus dem Übereinkommen und den bilateralen Verträgen Normen des Völkergewohnheitsrechts herzuleiten, wird durch den Umstand erschwert, dass die bilateralen Verträge in der Regel nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dennoch hat der BGH (NJW 1984, 2048) in dem Tabatabai-Fall, bei dem ein iranischer Sonderbotschafter wegen Drogenbesitzes verhaftet worden war, die Zulässigkeit einer Strafverfolgung mit dem Argument verneint, es bestehe eine völkergewohnheitsrechtliche Regel, nach der im Falle einer Einigung von Entsende- und Empfangsstaat über eine bestimmte Aufgabe eines Diplomaten diesem Immunität verliehen und er insoweit den geschützten Mitgliedern der ständigen Mission eines Staates gleichgestellt werden könne.

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