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a) Vorrechte des Diplomaten

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Zu den besonderen Vorrechten des Diplomaten gehört die Unverletzlichkeit seiner Person, Art. 29 WÜD. Dem Empfangsstaat ist es somit untersagt, gegen den Diplomaten Zwangsmaßnahmen wie eine Festnahme, Ausweisung oder Auslieferung durchzuführen. Weiterhin hat der Empfangsstaat den Diplomaten vor Angriffen auf seine Person, Freiheit oder Würde zu schützen, Art. 29 S. 3 WÜD. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Privatwohnung und das Vermögen des Diplomaten, Art. 30 WÜD. Weiterhin ist der Diplomat von der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Entrichtung von Steuern im Empfangsstaat nach Maßgabe der Art. 33 bis Art. 36 WÜD befreit.

Völkerrecht

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