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2. Das Recht auf freien Verkehr
ОглавлениеUm einer diplomatischen Mission die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, sieht Art. 25 WÜD die allgemeine Verpflichtung vor, dass der Empfangsstaat der diplomatischen Mission jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zukommen lassen muss. Näher konkretisiert wird diese Vorgabe in den Art. 26 f. WÜD. Nach Art. 26 WÜD verfügen die Missionsmitglieder über eine umfassende Bewegungs- und Reisefreiheit im Empfangsstaat, die lediglich in Bezug auf sicherheitspolitisch sensible Gebiete eingeschränkt werden kann. Nach Art. 27 Abs. 1 WÜD ist der freie Verkehr für sämtliche amtliche Zwecke geschützt, hierzu zählen insbesondere das Recht auf Kontakt zu den Organen des Empfangsstaates und auf freien Umgang mit den Staatsangehörigen des Entsendestaates. Weiterhin sind die amtliche Korrespondenz, der Einsatz von Kurieren und das diplomatische Kuriergepäck vor einem Zugriff des Empfangsstaates geschützt, Art. 27 Abs. 2 – 7 WÜD.
Im Einzelfall kann der Empfangsstaat allerdings ein Interesse an der Öffnung von diplomatischem Kuriergepäck auch ohne die Zustimmung von Vertretern der diplomatischen Mission haben, vor allem wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass in dem Gepäckstück nicht amtlichen Zwecken dienende Gegenstände, wie z. B. Drogen, Waffen oder Sprengstoff, transportiert werden. Anders als Art. 35 des WÜK enthält das WÜD für ein solches Vorgehen jedoch keine Ermächtigungsgrundlage. Bereits der Einsatz von Durchleuchtungsgeräten wird wegen der Möglichkeit, Zugriff auf geheime Informationen zu erhalten, kritisch gesehen.