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3. Persönliche Vorrechte und Immunitäten der Diplomaten
ОглавлениеNeben der diplomatischen Mission als Einheit werden auch die einzelnen Missionsmitglieder, soweit sie über einen diplomatischen Status verfügen (s. zur Abgrenzung oben II.1.), völkerrechtlich nach Art. 29 ff. WÜD durch umfangreiche Privilegien und Immunitäten geschützt. Dieser Schutz gilt sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich des Diplomaten. Selbst die zum Haushalt des Diplomaten gehörenden Familienangehörigen werden vom Schutzumfang miterfasst, Art. 37 WÜD. Auf diese Weise soll die ungestörte Ausübung des diplomatischen Mandats der einzelnen Missionsmitglieder gewährleistet werden. Dem Schutz des Diplomaten dient neben den relevanten Vorschriften des WÜD das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention, Sart. II, Nr. 330), aus dem Jahr 1977, das von mehr als 160 Staaten ratifiziert wurde.