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a) Der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Mission

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In Art. 22 Abs. 1 WÜD wird der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission aufgestellt. Der Empfangsstaat darf daher durch seine Repräsentanten die Räumlichkeiten der Mission im Sinne des Art. 1 lit. i WÜD nur dann betreten, wenn der Missionschef zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Weiterhin genießen diplomatische Missionen Immunität vor jeder Zwangsmaßnahme, d. h. den Schutz vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, Art. 22 Abs. 3 WÜD. Von dem Schutz nach Art. 22 Abs. 3 WÜD sind auch die Einrichtung oder sonstige in den Räumlichkeiten der Mission befindliche Gegenstände mitumfasst, wie z. B. Schriftstücke, Archive oder das Gepäck, Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 WÜD. Weiterhin sollen nach Ansicht des BVerfG (E 46, 342/364) auch die offiziellen Zwecken dienenden Botschaftskonten denselben Schutz genießen. Der in diesem Zusammenhang oftmals verwendete Begriff der „Extraterritorialität“ ist allerdings irreführend, da das Gelände diplomatischer Missionen zum → Staatsgebiet des Empfangsstaates zählt. Dieser besitzt daher z. B. auch die Strafgewalt für auf einem Botschaftsgelände begangene Straftaten. Lediglich die Durchsetzung, nicht aber die Geltung, nationalen Rechts ist eingeschränkt.

Um die Unverletzlichkeit der Mission auch gegen Übergriffe von Privatpersonen sicherzustellen, unterliegen die Räumlichkeiten der Mission zusätzlich einer besonderen Schutzpflicht des Empfangsstaates, Art. 22 Abs. 2 WÜD. Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang vor allem der Umgang mit Protestaktionen gegen die Politik des Entsendestaates. Als Ausgangspunkt gilt dabei, dass friedliche Demonstrationen vor den Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission zulässig sind. Ein Einschreiten der Behörden des Empfangsstaates wird aber dann erfolgen müssen, wenn schwerwiegende beleidigende Handlungen vorgenommen werden, die mit der Würde der Mission unvereinbar sind oder die Proteste sogar soweit eskalieren, dass eine Bedrohung der Sicherheit der Mission vorliegt. Einen eklatanten Fall der Verletzung der Schutzpflicht bildete der Teheraner Geiselfall (s. oben unter I.), bei dem iranische Studenten im Jahr 1979 das Botschaftsgelände der USA stürmten und die Mitglieder der Botschaft gefangen nahmen. Die iranischen Behörden blieben während des Vorfalls nicht nur untätig, sondern erklärten in der Folge ausdrücklich ihre Unterstützung für das Vorgehen der Demonstranten.

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