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III. Der Schutz der diplomatischen Mission

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Diplomatische Missionen stehen nach dem WÜD unter einem besonderen völkerrechtlichen Schutz, der ihre Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie ihre Würde gewährleisten soll. Begründet wird diese Sonderstellung gegenüber den Staatsangehörigen des Empfangsstaates mit einer Kombination von zwei Begründungsansätzen, der Repräsentationstheorie, nach der die diplomatische Mission bzw. die Person des Diplomaten den Entsendestaat im Empfangsstaat repräsentiert, sowie der Funktionstheorie, nach der die diplomatische Mission bei der Ausübung ihrer Funktionen nicht behindert werden soll, vgl. auch Abs. 4 der Präambel zum WÜD (vgl. hinsichtlich der abweichenden Begründung für die Immunität von Staaten und obersten Staatsorganen → Staatenimmunität).

Die Schutzvorschriften des WÜD dienen dabei vor allem dem Zweck, einen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem Interesse des Entsendestaates an einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission sowie dem Interesse des Empfangsstaates an der Beachtung und Einhaltung seiner Rechtsordnung zu finden.

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