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3. Verteidigungsschrift oder Einlassung?

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Wann und ob sich der Beschuldigte schriftlich zur Sache einlassen, bei der Polizei vernehmen lassen oder sein Verteidiger eine Verteidigungsschrift zu den Akten reichen soll, ist generell nicht zu beantworten. Es hängt immer vom Einzelfall ab. Als Faustregel wird wohl gelten: In einfach gelagerten Verkehrssachen (in anderen Strafsachen kann durchaus etwas anderes gelten) sollte sich der Beschuldigte nur über seinen Verteidiger schriftlich zur Sache äußern. Eine Verteidigungsschrift des Verteidigers,[24] auch wenn sie Äußerungen in der Formulierung des Beschuldigten enthält, kann in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden,[25] denn bei einer Stellungnahme des Verteidigers für den Angeklagten kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, der Angeklagte habe diese Erklärung so gebilligt und man könne sie ihm zurechnen.

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Anders verhält es sich mit der schriftlichen Einlassung des Beschuldigten, die über den Verteidiger zu den Akten gelangt. Wird diese indirekter Rede abgefasst oder vom Mandanten unterschrieben, kann sie im Wege des Urkundenbeweises gem. § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden, obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, sich zur Sache nicht einzulassen.[26] Voraussetzung für die Verwertung im Urkundenprozess ist allerdings die eindeutige Feststellung, dass es sich um eine Äußerung des Mandanten selbst handelt.

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Praxishinweis

In Einzelfällen wird dem Mandanten, auch wenn er seinerzeit von seinem Anwalt umfassend über die möglichen Folgen belehrt wurde, die Tragweite seiner schriftlichen Einlassung erst später bewusst. Es kann dann geschehen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung plötzlich erklärt, dies alles habe er nicht so gesagt, das seien ja nur die Formulierungen, die sein Verteidiger sich für ihn ausgedacht habe. Auf diese Fälle sollte der Verteidiger vorbereitet sein und sich abgesichert haben. Dabei sind mehrere Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Wie bereits ausgeführt ist die sicherste Vorgehensweise, den Mandanten zu bitten, seine Einlassung zu unterschreiben und ihn dabei zu informieren, dass eine solche Einlassung im Wege des Urkundenbeweises verwertbar ist. Will man diese Förmlichkeit vermeiden, kann dem Mandanten die in seiner Gegenwart diktierte Einlassung mit der Bitte um Prüfung übersandt werden, ob er seinen Ausführungen noch Änderungs- oder Ergänzungswünsche hinzuzufügen habe. Bei einer entsprechenden Antwort dürfte intern sichergestellt sein, dass es sich um eine Einlassung des Mandanten handelt.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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