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5. Hilfe beim Ausfüllen des Unfallfragebogens?

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Häufig will der Geschädigte seinen Anspruch aus der Kasko- oder Teilkaskoversicherung nicht verlieren. Er wünscht dann vom Anwalt Hilfe beim Ausfüllen des Unfallfragebogens. Wenn der Anwalt weiß, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war oder sich schuldhaft vom Unfallort entfernt hat und deshalb keine Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer bestehen, sollte er es grundsätzlich ablehnen, beim Ausfüllen des Unfallfragebogens behilflich zu sein. Es ist überhaupt generell Vorsicht geboten, wenn etwa innerhalb der Familie bestimmte Fahrerkonstellationen möglich sind, der Kaskoversicherer aber ganz bestimmte Angaben über den Fahrer wünscht. Hier ist es sinnvoll, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass man nicht auf der einen Seite wegen einer möglichen Unfallflucht oder auch wegen einer Trunkenheitsfahrt freigesprochen werden kann und auf der anderen Seite vom Kaskoversicherer bedingungsgemäß entschädigt wird.

Selbstverständlich sollte in diesen Fällen auch der Hinweis erfolgen, dass der Mandant bei falschen Angaben nicht nur seinen Versicherungsschutz verlieren, sondern sich auch wegen (versuchten) Versicherungsbetruges strafbar machen kann.

Des Weiteren ist der Mandant darauf hinzuweisen, dass seine Unfallmeldung, sei sie gegenüber dem Haftpflicht- oder dem Kaskoversicherer abgegeben, stets im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden kann, auch kann der Sachbearbeiter des Versicherers als Zeuge vernommen werden, selbst wenn der Angeklagte dem widersprechen sollte.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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