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3. Vorschuss

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Neben der Vereinbarung des Honorars sollte der Anwalt die Vereinbarung eines Vorschusses nicht vergessen. Der Anwalt hat das Recht, nicht nur für entstandene, sondern auch für voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen (§ 9 RVG). Da nach Prozessende Mandanten recht häufig an der Höhe des vereinbarten Honorars herummäkeln, insbesondere wenn das Strafverfahren nicht den Verlauf nahm, den der Mandant erwartete, sollte die Gebührenforderung frühzeitig durch die Anforderung eines angemessenen Vorschusses gesichert werden. Hat der Rechtsanwalt nicht ausdrücklich oder konkludent auf die Anforderung eines Vorschusses verzichtet, kann er auch später noch, allerdings nicht zur Unzeit, einen Vorschuss verlangen[39]. Allein in der Übernahme des Mandats, ohne dass die Zahlung eines Vorschusses verlangt wird, liegt nämlich noch nicht der konkludente Verzicht auf einen Vorschuss. Entgegen der in Anwaltskreisen weitverbreiteten Auffassung, ein angemessener Vorschuss bestehe allenfalls in etwa 1/2 bis 2/3 der voraussichtlich entstehenden Gebühren, ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschuss in der vollen Höhe der zu erwartenden Ansprüche des Anwalts gefordert werden kann.[40]

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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