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4. Geldwäsche

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Die Frage, ob der Verteidiger, der „bemakeltes“ Geld in Kenntnis seiner Herkunft als Honorar annimmt, sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar macht, war lange Zeit umstritten. Die Ansichten der Literatur gingen auseinander.[41] Auch die Rechtsprechung war nicht einheitlich. Während das OLG Hamburg[42] noch eine Strafbarkeit des Verteidigers verneinte, hatte der BGH[43] diese Frage in seiner Entscheidung vom 4.7.2001 bejaht. Das BVerfG[44] hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30.3.2004 für ausreichende Klarheit gesorgt. Danach ist zwar die Honorierung von Strafverteidigern nicht von Verfassung wegen vom Tatbestand der Geldwäsche auszunehmen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert aber eine Begrenzung der Strafbarkeit auf die Fälle, in denen der Verteidiger sichere Kenntnis von der bemakelten Herkunft des Honorars hat. Diese Sachlage dürfte bei der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen kaum auftreten.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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