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V. Honorarfragen

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Anwälte reden nicht gern vom Geld, vielleicht deshalb, weil sich deren materielle Lage in den letzten Jahren im Durchschnitt immer weiter verschlechterte. Dabei gehört die Strafverteidigung – auch und gerade im Verkehrsrecht – vergleichsweise nicht zu den wirklich lukrativen Feldern anwaltlicher Tätigkeit.[1] Anders als in umfangreichen Beratungsmandaten ist es in Verkehrsfällen zumeist nicht möglich, in nennenswertem Umfang auf Stundenbasis abzurechnen. Darüber hinaus besteht eine starke Fluktuation der Mandanten; ein monate- oder gar jahrelanger, gut honorierter Arbeitsanfall, der Beratungsmandate häufig wirtschaftlich interessant macht, ist hier regelmäßig nicht zu erwarten. Nicht verkannt werden sollte aber, dass Fälle aus dem Verkehrsstrafrecht bei guter Bearbeitung ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant schaffen, das zu Folgemandaten führen kann. Kein Mandant wird den Anwalt vergessen, der erfolgreich um seinen Führerschein gekämpft hat. Gleichwohl sollten junge Kollegen und Kolleginnen ernsthaft darüber nachdenken, ob sie sich der Strafverteidigung zuwenden wollen. Allein aus wirtschaftlichen Gründen sollte dies jedenfalls nicht geschehen.

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Praxishinweis

Über das Honorar sollte man mithin gleich zu Beginn des Mandatsverhältnisses mit dem Mandanten reden. Die Schwierigkeit, den konkreten Arbeitsaufwand im ersten Mandantengespräch noch nicht hinreichend einordnen zu können – dies ist i.d.R. erst nach Akteneinsicht möglich –, sollte den Verteidiger nicht davon abhalten, dem Mandanten eine möglichst genaue, auf Erfahrungswerten basierende Prognose über das anfallende Honorar zu vermitteln. Es wäre töricht, ein derartiges Gespräch zu unterlassen, weil man auf die Großzügigkeit des Mandanten baut. Großzügige Mandanten sind heute selten, während der Anteil säumiger Mandanten weiter zunimmt. Vorsicht ist insbesondere bei Mandanten geboten, bei denen „Geld keine Rolle spielt“; wer sich indes ernsthaft überlegt, wie er die Vergütung in Raten bezahlen kann, der wird das Honorar in der Regel nicht schuldig bleiben.

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Die Berechnung der gesetzlichen Gebühren erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Empfehlenswerte Ausführungen dazu finden sich bei Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen; Gerold/Schmidt RVG; Hartung/Schons/Enders RVG; Mayer/Kroiß RVG; Mertens/Stuff/Mück Verteidigervergütung.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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