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1. Grundsätzliches

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Trotz über Jahrzehnte hinweg im Großen und Ganzen sinkender Zahlen der Unfalltoten sind fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung immer noch Standarddelikte im Kernbereich des Straßenverkehrsstrafrechts. Immer wieder – so etwa zum 50. Verkehrsgerichtstag – wird die Frage diskutiert, ob die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr nicht aus der Strafbarkeit genommen werden sollen – eine solche Änderung ist weder wünschenswert, noch absehbar.[1] Nach den Statistiken des Verbandes der Haftpflichtversicherer ist in Deutschland jeder vierte schwere Unfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen.

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Praxishinweis

Jedem Strafverteidiger muss bewusst sein, dass er in Fällen, bei denen der Tod eines Menschen zu beklagen ist, von einer zumeist angespannten, manchmal emotionalen Atmosphäre im Gerichtssaal auszugehen hat. Diese wird seltener durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verursacht, als vielmehr durch die Angehörigen und Nebenklägervertreter, die regelmäßig ein „hartes“ Urteil fordern, sowie gelegentlich durch die Anwesenheit der Presse in die Hauptverhandlung. Es empfiehlt sich, den Mandanten auf diese – mitunter sehr belastende – Situation vorzubereiten. Auch sollte das eigene Verhalten und das des Mandanten der besonderen Situation gerecht werden und zwar vor allem dort, wo man sich eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO erhofft. Hier kann zu starkes Beharren auf eigenen Positionen kontraproduktiv sein, insbesondere dann, wenn dem verstorbenen Opfer versucht wird, eine Mitschuld zuzuweisen. Diese Rücksichtnahme darf allerdings nicht zu weit gehen: Eine Mitschuld des Opfers ist natürlich zwingend im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen, so dass eher das Plädoyer der richtige Zeitpunkt ist, diesen Punkt anzusprechen.

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In geeigneten Fällen kann es sinnvoll sein, das Informationsbedürfnis der anwesenden Journalisten durch Abgabe einer vorbereiteten Erklärung oder Beantwortung von Fragen zu stillen. Der Mandant sollte in diesem Fall rechtzeitig über die Gründe für die Kontaktaufnahme mit den Pressevertretern informiert und um diesbezügliche Zustimmung gebeten werden. Für den Umgang des Verteidigers mit der Presse[2] gibt es kein Patentrezept. Es versteht sich aber von selbst, dass dabei stets die Belange des Mandanten im Vordergrund stehen sollten. Dadurch verbietet sich die Abgabe von ausschweifenden Erklärungen, die den Anwalt zuweilen in die Schlagzeilen bringen, der Sache aber zumeist nicht dienlich sind. Einige kurze, inhaltlich durchdachte Äußerungen sind grundsätzlich besser geeignet, die Sichtweise der Verteidigung zielgerichtet publik zu machen und damit eine allzu einseitige Berichterstattung zu verhindern.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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