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Anmerkungen

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[1]

Im früheren deutschen Schrifttum findet sich häufig der Begriff „Verbandskriminalität“, der nach Busch die kriminelle Handlung eines als Verbandsvertreter Handelnden bezeichnet, in der Absicht die Interessen des Verbandes zu wahren und dies unter Ausnutzung der Verbandsmacht. Siehe hierzu Busch Grundfragen, S. 206 und ausführlich Müller Die Stellung der juristischen Person im Ordnungswidrigkeitenrecht, S. 4 ff. Im Kern sich anschließend, jedoch etwas differenzierter, versteht Schmitt unter Verbandskriminalität „die Summe der Individualdelikte, die von Tätern im Verbandsbereich unter Ausnutzung der Verbandsmacht im Interesse des Verbands begangen werden, sofern diese Delikte nicht aus dem Rahmen der Verbandstätigkeit fallen“; Schmitt Strafrechtliche Maßnahmen gegen Verbände, S. 137.

[2]

Vgl. diesbezüglich auch die Beobachtungen von Schroth Unternehmen als Normadressaten, S. 6. Im Zusammenhang mit der Kriminalität von Führungskräften vgl. Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 5 und Schünemann wistra 1982, 41 (41 ff.) Zum Begriff im Allgemeinen Kaiser Kriminologie, S. 772 ff. und Tiedemann in: Multinationale Unternehmen und Strafrecht, S. 1 (3), sowie unter der Bezeichnung Corporate Crime: Clinard Corporate ethics and crime, S. 12 m. w. N.

[3]

Vgl. beispielsweise die empirischen Erkenntnisse ab Rn. 66.

[4]

So beispielsweise der Entschließungsantrag des Landes Hessen (BR-Drucks. 690/98 unter I), das sich auf eine Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus dem Jahr 1984 beruft. Dies ist jedoch ein Fehlzitat, vgl. Liebl Erfassung von Wirtschaftsstraftaten, S. 135. Hierauf macht König in: Verbandsstrafe, S. 39 (46) aufmerksam und weist auf die zurückhaltendere Formulierung der „im Zusammenhang mit dem Unternehmen begangenen Straftaten“ in der Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus dem Jahr 1984 hin. Dies entspricht auch dem Begriffsverständnis Schünemanns: er stellt auf strafwürdige Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit auftreten; vgl. nur Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 5 ff. m. w. N. Er legt einen gänzlich anderen, nämlich nicht-individuellen, Schwerpunkt in seiner Definition von Unternehmenskriminalität, die nicht durch die Ausnutzung der Verbandsmacht seitens des Täters, sondern umgekehrt durch die Beeinflussung des Täters seitens der Verbandsmacht charakterisiert ist. Schünemann bezeichnet „das abweichende Verhalten im Dienste eines Unternehmens“ als Unternehmenskriminalität (vgl. S. 14, 106).

[5]

Vgl. zu dieser wissenschaftstheoretischen Herangehensweise Carrier Wissenschaftstheorie zur Einführung, S. 58 ff.

[6]

„Jeder, der behauptet, die Wahrheit zu kennen, teilt nur mit, dass er sein Denkschema nicht reflektiert hat.“ Luhmann Short Cuts, S. 134.

[7]

Die offizielle Zuschreibung von Kriminalität erfolgt generell-abstrakt durch das Strafrecht. Vgl. Kunz Kriminologie, S. 3 f., der ausführt „Was macht kriminelles Verhalten aus, wenn nicht seine Ausweisung als Rechtsbruch?“ (S. 4) Vgl. auch Hess KrimJ 1976, 1 (12). Das Abstellen auf den Bruch allgemeiner oder international anerkannter Rechtsgrundsätze entspricht ebenfalls einer Orientierung am positiven Recht, da es sich hierbei auch um verbindliche Normen handelt. Vgl. insofern die Differenzierung von Reese Großverbrechen und kriminologische Konzepte, S. 92 m. w. N.

[8]

Neuhäuser Unternehmen als moralische Akteure, S. 23.

[9]

Zu diesen Begriffen und dem Ringen um einen natürlichen bzw. materiellen Verbrechensbegriff vgl. Garofalo Criminologia, 1885/1968, S. 4 ff. Die Frage danach, was Kriminalität im Kern – und jenseits der normativen Zuschreibung – bedeutet kann hier nicht beantwortet werden. Einen kritischen Überblick hierzu gibt Hassemer Einführung in die Grundlagen des Strafrechts, S. 19 ff. und im Kontext der Kriminalität der Mächtigen Reese Großverbrechen und kriminologische Konzepte, S. 92 ff. – beide mit umfangreichen Nachweisen. Teilweise wird davon ausgegangen, dass diese Unterscheidung wissenschaftstheoretisch der Vergangenheit angehört; vgl. Lüderssen in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 21 (21).

[10]

Vgl. die Ausführungen ab Rn. 106.

[11]

Kunz Kriminologie, S. 3.

[12]

Vgl. hierzu auch Parsons in: Kriminalsoziologie, S. 9 (10 f.).

[13]

Aubert in: Kriminalsoziologie, S. 201 (203 ff.).

[14]

Vgl. hierzu Rn. 104 ff.

[15]

Angesichts des Personalaustauschprogramms Seitenwechsel der Bundesregierung aus dem Jahre 2004 mag man zugestehen, dass der Gedanke nicht völlig abwegig erscheint. Vgl. hierzu http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/emags/economy/2006/038/t-2-seitenwechsel-schreibtisch-tauschen.html; sowie kritisch aus journalistischer Sicht: Adamek/Otto Der gekaufte Staat.

[16]

Zum Gegenstandsbereich kriminalsoziologischer Forschung, und von Sutherland als „social injurious“ bezeichnet, gehören neben strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitensrechtlichen Tatbeständen zudem solche Verhaltensweisen, die von anderen Normen als den in Strafgesetzen fixierten abweichen. Vgl. hierzu Opp Abweichendes Verhalten und Gesellschaftsstruktur, S. 9 ff., 52 ff.; Jung Kriminalsoziologie, S. 13; Kaiser Kriminologie, S. 317 ff., sowie die Ausführungen zu Sutherland ab Rn. 104.

[17]

Reese Großverbrechen und kriminologische Konzepte, S. 99.

[18]

Vgl. Wells Corporations and Criminal Responsibility, S. 67 mit dem Hinweis, dass es manchmal keine bloße Nichtbeachtung von Vorschriften, sondern ein handfester Totschlag sein kann.

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