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bb) Aufklärungsquote, Sanktionierungspraxis und Präventionsaspekte

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Die Aufklärungsquote lag im Jahr 2009 bei 91,7% und damit deutlich höher als bei der Gesamtkriminalität (55,6%).[1] Der diesbezügliche Schluss des BKA ist, dass Wirtschaftsstraftaten überwiegend so angelegt sind, dass entweder der Geschädigte den Täter kennt oder – wie zum Beispiel bei den Insolvenzstraftaten – nur ein bestimmter Personenkreis für eine Täterschaft in Betracht kommt.[2]

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Hinsichtlich der Sanktionierungspraxis sind eindeutige Aussagen wiederum schwierig. Dies hat damit zu tun, dass lediglich Verurteilungen wegen Verstößen gegen wirtschaftsstrafrechtliche Nebengesetze und gegen die durch das 1. und 2. WiKG geschaffenen Sondertatbestände sowie gegen § 298 StGB als eindeutig wirtschaftskriminell erfasst werden.[3] Im Bereich der wirtschaftsstrafrechtlichen Nebengesetze überwiegt mit Anteilen zwischen 80–90% die Geldstrafe. Die Maßregeln zur Besserung und Sicherung – hier käme insbesondere das Berufsverbot nach § 70 StGB in Betracht – sind nach Aussagen des zweiten PSB nur theoretisch bedeutsam; von ihnen wird nur selten Gebrauch gemacht. Nur der „Verfall“ und die „Einziehung“ nach §§ 73 ff. StGB und die Verhängung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sind in den letzten Jahren relevanter geworden.[4] Jedoch sollten laut zweiten PSB Verhinderungsbemühung und Prävention nicht auf strafrechtliche Mittel beschränkt werden. Außerstrafrechtlicher Prävention wird ein hoher Wirksamkeitsgrad attestiert, der neben dem zivilrechtlichen Schutz, insbesondere im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts, auch den Einsatz des Verwaltungsrechts, von Selbstverwaltungsorganen und Selbstschutzeinrichtungen der Wirtschaft vorsehen sollte.[5] Besonders Erfolg versprechend sei hierbei beispielsweise die Änderung des ökonomischen Bezugsrahmens (z. B. durch Abschaffung von Subventionen, Einsatz von Prämien etc.[6]), Stärkung des Selbstschutzes durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher und die Verringerung der Rentabilität von Delikten durch intensiveren Einsatz der Abschöpfung des aus der Straftat Erlangten.

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Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass Unternehmen als mögliche Betroffene – und nicht etwa als Täter oder zumindest Kausalfaktor – aufgefordert werden, sich dieser Art von Prävention stärker zu widmen.[7] Der zweite PSB sieht Handlungsbedarf für Unternehmen im Bereich unternehmensorganisatorischer Vorkehrungen in wirtschaftskriminalitätssensiblen Vorgängen sowie die Notwendigkeit der Ausrichtung betriebsinterner Abläufe an präventiven Gesichtspunkten wie dem „Vier Augen-Prinzip“, interner Revision und Personalrotation in sensiblen Bereichen.[8] Weiter werden die Einführung verbindlicher unternehmensethischer Verhaltensgrundsätze, beispielsweise dem deutschen „Corporate Governance Kodex“,[9] sowie Einführung, Ergänzung und Aufbau von Risikomanagement und die Bestellung unternehmensexterner Personen als Vertrauenspersonen zur Mitteilung von unternehmensinternen kriminalsensiblen Verhaltensweisen für sinnvoll gehalten.[10]

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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