Читать книгу Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy - Страница 35
Anmerkungen
ОглавлениеBundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2004, S. 6.
Ergänzend hierzu orientiert sich das Bundeslagebild an der Auslegung der AG Kripo gemäß der „Richtlinien für die Analyse und Erfassung polizeilicher Vorgänge“ vom 14.12.1994.
Diese Konzeption wird von Teilen der Literatur grundsätzlich kritisiert (z. B. Otto MschrKrim 1980, 397 (399)). Einerseits ermöglicht sie zwar die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und verhindert eine uferlose Ausdehnung der Wirtschaftsdelikte als „allen sozialschädlichen Verhaltensweisen, die das Vertrauen in die geltende Wirtschaftsordnung gefährden“, andererseits führt diese Definition auch zum Ausschluss geradezu typischer Delikte. Z. B. werden die durch das 2. WiKG vom 15.5.1986, BGBl. I, S. 721 eingeführten Straftatbestände, wie etwa die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder die Computerstraftaten (§§ 202a, 263a, 269, 270, 303a, 303b StGB – Ausnahme: Computerbetrug) nicht erfasst. Eine Begrenzung des Begriffs auf diesen Deliktskatalog ist also einerseits zu eng und andererseits ist diese Definition auch insofern zu weit gefasst, als sie die sehr allgemeinen Tatbestände des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung und der Bestechung mit einbezieht. So auch Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (19).