Читать книгу Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy - Страница 40
cc) Die Kernpunkte der Erkenntnisse
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Die Wirtschaftskriminalität ist laut zweiten PSB ein qualitatives und kein quantitatives Problem, weil sie mit ihrem relativ kleinen Anteil am Kriminalitätsaufkommen für die Hälfte des registrierten Schadens verantwortlich ist.[1] Im Unterschied zur „klassischen Vermögenskriminalität“ werden die Delikte zu einem großen Teil „unter dem Mantel einer Einzelfirma oder einer handelsrechtlichen Gesellschaft – vornehmlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) – begangen“.[2] Außerdem wurden rund 12% der zur „organisierten Kriminalität“ gezählten Taten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben gesehen. Der Schwerpunkt lag hierbei im Bereich der Finanzierungsdelikte sowie der Anlage- und Wettbewerbsdelikte.[3]
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Die registrierten Delikte sind in den meisten Fällen nicht aufgrund der Anzeige eines betroffenen Opfers eingeleitet worden, sondern durch Strafverfolgungsorgane. Im Unterschied zur „klassischen Vermögenskriminalität“ handelt es sich hier also um so genannte Überwachungs- und Kontrolldelikte.[4] Es ist von einem großen Dunkelfeld aufgrund struktureller Besonderheiten auszugehen,[5] jedoch ist auch das Hellfeld nicht zuverlässig abbildbar, da eine gesicherte Datenbasis bezüglich Umfang, Struktur und Entwicklung der Wirtschaftskriminalität fehlt.[6] Potenzielle Informationsquellen – „Mitwisser“ – sind oftmals Mittäter (oder Beteiligte), sodass Täter- und Opferbefragungen kaum möglich sind. Die grundsätzliche Anzeigebereitschaft bei „Kollektivopfern“, z. B. in den Fällen, in denen der Staat, soziale Einrichtungen oder andere Unternehmen die Geschädigten sind, ist zudem deutlich geringer als bei persönlich Betroffenen. Dies wird verstärkt in den Fällen, in denen der Anzeigende sich der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sieht. Das große Dunkelfeld wird zudem auf die „Unsichtbarkeit des Rechtsbruchs nach außen“ zurückgeführt. Hieraus resultiert auch eine Dominanz des Betrugs als dem Delikt, das eine Verfügung und einen Vermögensschaden voraussetzt und daher deutlich „sichtbarer“ ist. Die besondere Rolle des Betrugs hängt auch mit der abstrakten Formulierung des Tatbestands zusammen. Trotz der eingeführten Vorfeldtatbestände wird der „Betrug im wirtschaftskriminellen Kontext“[7] bisher kaum durch exakte Kriterien charakterisiert. Die polizeilichen Sachbearbeiter orientieren sich vor allem an den Fallgruppen „Kreditbetrug (§ 265b StGB)“, „Subventionsbetrug (§ 264 StGB)“ und der als „Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug“ zusammengefassten Fallgruppe.[8] Außerhalb dieser Kerngruppen sind relativ hohe Prozentsätze von Betrugskriminalität mit wirtschaftskriminellem Hintergrund im Bereich „Kreditvermittlungsbetrug“, „Abrechnungsbetrug“ (mit Anteilen von über 40%) und „Grundstücks- und Baubetrug“ (27,5%) zu verzeichnen.[9] Den Schwerpunkt innerhalb der Betrugsstraftaten bilden somit die so genannten Finanzierungsdelikte, d. h. die Deliktsformen, die im Zusammenhang mit der Gewährung, Vermittlung und Erlangung von Krediten im Zusammenhang stehen. Insbesondere sind damit Betrugshandlungen im Rahmen der Abwicklung von Waren-, Leistungs- oder auch Geldkreditgeschäften gemeint.[10]