Читать книгу Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy - Страница 31
Anmerkungen
ОглавлениеLehmann und Mitarbeiter des Lehrstuhls Kriminologie der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Forschungsbericht, Erfordernisse und Möglichkeiten einer wirksamen Vorbeugung von schweren Angriffen gegen das sozialistische Eigentum im Zusammenhang mit Berufstätigkeit oder Funktionsausübung in der Wirtschaft, 1989, unveröffentlicht; hier zitiert aus Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (27 ff.).
Vgl. hierzu ausführlich ab Rn. 104 ff.
§ 171 StGB-DDR, Falschmeldung und Vorteilserschleichung: „Wer als Staatsfunktionär, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseren Wissens in Berichten, Meldungen oder Anträgen an Staats- oder Wirtschaftsorgane unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um 1. Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken; 2. Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen; 3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.“
Vgl. S. 142 des Forschungsberichts; siehe Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (27).
Siehe hierzu Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (28).
Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (29).
Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (29).
Die auch – mit einem geringeren Stellenwert ausgezeichneten – objektiven Kriterien „räumliche und zeitliche Unmöglichkeit der Anforderungssituation zu entsprechen“ oder die komplizierte Ausgangssituation wegen des Mangels an technischen Mitteln und Fachkräften ist für die vorliegende Arbeit weniger von Interesse, weil sie mit der Ausgangssituation in der DDR zusammenhängt.
Insgesamt wurden 1553 Untersuchungsverfahren, welche Verstöße im Hinblick auf Informationspflichten, Arbeitsschutzvorschriften, Wettbewerbsrecht, Steuergesetze, Umweltstandards und Korruptionsvorschriften untersucht. Vgl. Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 110 ff.
52% der gegenüber insgesamt 300 Unternehmen eröffneten Verfahren konzentrierten sich auf nur 38 Unternehmen; Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 116.
Die Hälfte der Sanktionen richtete sich auf die 38 „Intensivtäter“; Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 123.
Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 122 f.
Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 127.
Braithwaite Corporate Crime in the pharmaceutical industry.
Vgl. das Kapitel Fiddling in: Braithwaite, Corporate Crime in the pharmaceutical industry, S. 279 ff.
Braithwaite Corporate Crime in the pharmaceutical industry, S. 34, 101, 308, 324 f.
Ein Begriff, der damals lediglich die Kriminalität im Bereich der Marktwirtschaft meinte und keine Definition dieser neuentdeckten Kriminalitätsform darstellen sollte. Siehe z. B. Sutherland in: Kriminalsoziologie, S. 187 (187 ff.) oder Aubert in: Kriminalsoziologie, S. 201 (201 ff.).
Die Vorträge von Edwin Hill (1872) über die „Kriminellen Kapitalisten“ oder Edward Ross über den „Kriminaloiden“ (1907); Schneider Handwörterbuch der Kriminologie, S. 656, sowie laut der Ausführungen von Horoszowski Economic Special-Opportunity Conduct and Crime, S. 3 ff. auch Albert Morris in „Criminology“, New York 1935.
Schneider Handwörterbuch der Kriminologie, S. 657.
Durch den Nachweis von Wirtschaftskriminalität sollte Sutherlands Theorie der differenziellen Kontakte als „General Crime Theory“ untermauert werden und damit argumentativ gegen die vorherrschenden Ansätze angegangen werden, die lediglich die Kriminalität der Unterschicht erklärten; vgl. Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 5 ff.
Von 778 Strafrechtsverstößen im betrachteten Zeitraum hatten nur 158 eine strafgerichtliche Entscheidung zur Folge; Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 52 f. Vgl. zu den Folgen dieser Beobachtung, die beispielsweise darin bestanden, dass Sutherland das Kriterium der „Straftat“ zur Bestimmung von Wirtschaftskriminalität ablehnte Sack/König Kriminalsoziologie, S. 192 und im Folgenden Rn. 104 ff.
Sutherland in: Kriminalsoziologie, S. 187 (187).
Ausgehend von den Räuberbaronen des 19. Jahrhunderts, versuchte Sutherland in seinem ersten Aufsatz (Sutherland American Sociological Review 1940, 1) zu demonstrieren, dass Wirtschaftskriminalität ein Faktum ist, welches zwar dem traditionellen Image des Verbrechers als „der andere“ widerspricht, jedoch immer wieder durch Nachforschungen bei Katasterämtern, Eisenbahnen, Versicherungen, in der Kriegsindustrie u. a. nachgewiesen wurde. Er illustrierte sogar anhand von Beispielen, wie sehr das gesellschaftliche Bewusstsein Ende des 19. Jahrhunderts dafür geschärft war, ohne dass hieraus irgendeine kriminalsoziologische Konsequenz resultierte.
Sack/König Kriminalsoziologie, S. 189.
Friedrichs Methoden empirscher Sozialforschung, S. 248 ff., 254 f., 388 ff.