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a) Staatliche Studien zur Wirtschaftskriminalität

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Ziel der Erstellung des Bundeslagebildes Wirtschaftskriminalität ist eine möglichst exakte Wiedergabe des Hellfeldes der Wirtschaftskriminalität, das Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der einzelnen Phänomene in diesem Bereich und ein prognostischer Ausblick in die zukünftige Entwicklung dieses Deliktsbereichs.[1] Da es in Deutschland zur Beschreibung des Oberbegriffs „Wirtschaftskriminalität“ keine Legaldefinition gibt, wird bei der Zuordnung von Straftaten auf den Katalog des § 74c Abs. 1 Nr. 1–6b GVG zurückgegriffen.[2] Hiernach ist eine Wirtschaftsstraftat zu bejahen, wenn sie zum einen in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c Abs. 1 Nr. 1–6 GVG fällt und zum anderen im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen wird und über eine Schädigung des Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen kann; als zusätzliches Kriterium dient, dass ihre Aufklärung – wahlweise oder kumulativ – besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert. Bei einigen der aufgeführten Straftatbestände, wie z. B. Vergehen nach dem Bank-, Depot- oder Börsengesetz, wird die Qualität eines Wirtschaftsdelikts unwiderlegbar vermutet. Bei anderen wiederum (z. B. Betrug oder Untreue) wird sie nur angenommen, „soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind“ (§ 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG).[3]

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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