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I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen
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Ein Binnenmarkt ohne Binnengrenzen setzt den Abbau der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen voraus. Darum hatten sich die Mitgliedstaaten ab 1980 bemüht. Eine Einigung im Rahmen der EWG konnte aber nicht erzielt werden, da nicht alle Mitgliedstaaten zur Preisgabe dieser Kompetenzen bereit waren. Nur fünf der Gründungsstaaten der EWG[5] von damals bereits zehn Mitgliedstaaten unterzeichneten am 15.6.1985 das Schengener Übereinkommen und am 19.6.1990 das Übereinkommen über die Durchführung des Schengener Übereinkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen-SDÜ).[6] Das SDÜ trat am 1.9.1993 in Kraft. Die tatsächliche Inkraftsetzung war erst nach Schaffung der notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen wie z.B. die Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden am 26.3.1995 möglich. In Art. 140 und 142 des SDÜ war ausdrücklich festgehalten worden, dass beide Abkommen nur Vorläufer für eine gemeinschaftsrechtliche Regelung sein sollten.[7] Im Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 wurde dann auch beschlossen, das Schengener Übereinkommen in das Gemeinschaftsrecht zu integrieren. Dies wurde am 1.5.1999 umgesetzt. Die Konsequenz ist, dass alle folgenden Neumitglieder der Europäischen Gemeinschaft das Schengener Übereinkommen beachten müssen. Heute gilt das Schengener Übereinkommen in zweiundzwanzig Mitgliedstaaten[8] und in Island und Norwegen. Es hat nur eine eingeschränkte Geltung in Großbritannien und Irland.[9] In Zypern werden die Grenzkontrollen erst nach Beendigung des Zypernkonflikts wegfallen. Zu Bulgarien und Rumänien wurde im März 2013 auf einem Treffen der EU-Innenminister in Brüssel beschlossen, dass die Regierungen beider Staaten zunächst einen Bericht vorzulegen hätten, wie sie wirksam die Korruption und organisierte Kriminalität in ihren Staaten bekämpfen wollen. Das neue Mitglied Kroatien hat noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › II. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte