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2. Die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

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Nach der Den Haager Gipfelkonferenz 1969 war eine Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) geplant, die aber an der Ablehnung aus einzelnen Mitgliedstaaten scheiterte. 1978 wurde das Europäische Währungssystem (EWS) ohne Großbritannien errichtet mit dem Ziel, Währungsstabilität durch feste Wechselkurse zu erreichen. Europas Stellung sollte im internationalen Währungssystem verbessert und eine größere innere Stabilität zur Vorbereitung einer Europäischen Währungsunion ermöglicht werden. In dem Vertrag von Maastricht wurde die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vereinbart. Ein Austritt aus der WWU wurde vertraglich nicht vorgesehen. Ziel der WWU war die Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, die Einführung einer einheitlichen Währung und die Errichtung eines europäischen Zentralbanksystems. Die WWU wurde im Vertrag von Maastricht in den Kompetenzbereich der bestehenden Europäischen Gemeinschaften aufgenommen und in den Art. 4, 8 und 98–124 EGV[26] geregelt. Die WWU wurde daher nicht Teil der intergouvernementalen Zusammenarbeit, sondern des Gemeinschaftsrechts.

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Die WWU sollte in drei Stufen entstehen:


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Die Erste Stufe:

Uneingeschränkter Kapitalverkehr,
verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Zentralbanken,
freie Verwendung der ECU-European Currency Unit (Europäische Währungseinheit),
Verbesserung der wirtschaftlichen Konvergenz.

Die Zweite Stufe:

Errichtung des Europäischen Währungsinstituts (EWI) in Frankfurt a. M.,
Verbot der Gewährung von Zentralbankkrediten an öffentliche Stellen,
verstärkte Koordinierung der Geldpolitik,
Stärkung der wirtschaftlichen Konvergenz durch Beachtung der gem. Art. 121 Abs. 1 S. 3 EGV[27] eingeführten vier Konvergenzkriterien.[28]

Die Dritte Stufe:

Unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse zwischen den Währungen der Teilnehmerstaaten,
am 1.1.2002 Einführung des Euro als Zahlungsmittel in den Mitgliedstaaten,[29] in denen die vier Konvergenzkriterien erfüllt wurden.[30]
Durchführung einer einheitlichen Geldpolitik durch die EZB gem. Art. 107 EGV,[31]
Inkrafttreten der Wechselkursmechanismen innerhalb der EU,
Inkrafttreten des Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

Hinweis

Eintrittsvoraussetzung zur Teilnahme an der WWU war die Erfüllung der Konvergenzkriterien gem. Art. 121 Abs. 1 S. 3 EGV.[32]


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Die vier Konvergenzkriterien:

1. Preisstabilität Inflationsrate in dem Jahr vor der „Aufnahmeprüfung“ von nicht mehr als 1,5% oberhalb der Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten.

2. Solide Staatsfinanzen Der gesamte Schuldenstand des Staates soll 60% des BIP nicht überschreiten und die jährliche Neuverschuldung soll nicht mehr als 3% des BIP betragen.

3. Stabile Wechselkurse Die Währung eines Landes muss die vorgegebenen Bandbreiten im EWS seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates eingehalten haben.

4. Niedrige langfristige Zinsen Die langfristigen Zinssätze für Staatsschuldverschreibungen sollen nicht mehr als 2% über den Zinssätzen der drei preisstabilsten Länder liegen.

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