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4. Die Änderungen bezüglich der Institutionen

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Sehen Sie hierzu die Darstellung der Rechtsetzungsverfahren in Rn. 207–210.

Der Europäische Rat als Gremium aller Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und des Kommissionspräsidenten war erstmals in der EEA vertraglich verankert worden. In dem Vertrag von Maastricht wurde der Europäische Rat bestätigt und seine Funktion verstärkt.

Das Europäische Parlament wurde wesentlich aufgewertet durch die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens gem. Art. 251 EGV.[50] Dieses Verfahren ergänzte und verstärkte die bereits bestehenden – jedoch schwachen – parlamentarischen Einflussmöglichkeiten in den Rechtsetzungsverfahren der Anhörung und der Zusammenarbeit gem. Art. 252 EGV.[51]

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