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3. Der Unionsbürger nach Maastricht[33]

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Bislang hatte der Einwohner eines EG-Mitgliedstaates die Freizügigkeitsrechte nur als erwerbstätiges Wirtschaftssubjekt.[34] Mit der Einführung des Instituts der Unionsbürgerschaft im Vertrag von Maastricht erhielt jeder Bürger eines Mitgliedstaates – unabhängig von einer Erwerbstätigkeit – gem. Art. 17 ff. EGV[35] das Recht, sich als Unionsbürger innerhalb der Europäischen Gemeinschaft frei zu bewegen und sich niederzulassen.[36] Dieses Recht galt auch für die Familienangehörigen eines Unionsbürgers.

Hinweis

Durch die Unionsbürgerschaft wird die jeweilige nationale Staatsbürgerschaft eines Unionsbürgers nicht ersetzt.

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