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b) Die Rechte der Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind
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Von der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG werden folgende Familienangehörige, die nicht die Unionsbürgerschaft besitzen, gem. Art. 2 Ziff. 2 geschützt:
• | Ehegatten, |
• | eingetragene Lebenspartner, |
• | Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und |
• | Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. |
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Um in den Schutzbereich der FreizügigkeitsRL zu gelangen, muss ein Familienangehöriger, der nicht die Unionsbürgerschaft besitzt, den Unionsbürger begleiten bzw. ihm in einen Mitgliedstaat nachziehen. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten müssen die Familienangehörigen nur im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.[45] Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss der Familienangehörige weiterhin nicht mehr als den Besitz des gültigen Reisepasses nachweisen, wenn der von ihm begleitete Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL erfüllt. Nach fünfjährigem ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt steht dem Familienangehörigen ohne Unionsbürgerschaft in dem Aufnahmemitgliedstaat ein Daueraufenthaltsrecht zu.[46] Für die zulässige Dauer der Aufenthaltsunterbrechungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Unionsbürger selbst.[47]
Hinweis
Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, ist nicht das Beherrschen der Sprache in dem Aufnahmemitgliedstaat.
Bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers aus dem gemeinsamen Aufnahmemitgliedstaat verliert der Familienangehörige ohne eine Unionsbürgerschaft nicht sein Aufenthaltsrecht, wenn er vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang in dem Aufnahmemitgliedstaat mit dem Unionsbürger gelebt hat.[48]
JURIQ-Klausurtipp
Bei Klausuren ist zu berücksichtigen, dass ein Familienangehöriger ohne die Unionsbürgerschaft nach einer Scheidung, Eheaufhebung oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft auf persönlicher Grundlage u.U. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben kann.
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Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist, dass
• | die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der |
• | eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat oder |
• | dem Familienangehörigen aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder |
• | es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft oder |
• | dem Familienangehörigen aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.[49] |