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1. Die weiteren Vergemeinschaftungen

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Überführt wurden die Bereiche:

Visa,
Asyl,
Einwanderung,
Kontrolle der Außengrenzen,
justizielle Zusammenarbeit im Zivilrecht,
Zollzusammenarbeit und
andere Politiken bzgl. des freien Personenverkehrs

in den EGV.

Damit waren bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages u.a. die Entscheidungen der EG-Organe auf diesen Politikfeldern zu beachten.[54] Die intergouvernementale Zusammenarbeit in der dritten Säule beschränkte sich nach dem Vertrag von Amsterdam auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

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Im Rahmen der GASP wurde im Amsterdamer Vertrag ein europäisches Polizeiamt (Europol) zur Zusammenarbeit der Polizei innerhalb der EU im Bereich des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, des Betrugs und der Bestechung aufgenommen.

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Das Schengen-Übereinkommen wurde in das Gemeinschaftsrecht integriert mit Ausnahmetatbeständen für Dänemark, Großbritannien und Irland. Diese Ausnahmen waren in dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes festgelegt.[55] Die EU-Organe sind seit dem Vertrag von Amsterdam für die Fortentwicklung des Schengen-Übereinkommens zuständig.

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