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1. Die Gründung der Europäischen Union (EU)
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In Maastricht wurde am 7.2.1992[14] die Europäische Union (EU) als gemeinsames Dach der EGV, EAGV und EGKS (erste Säule), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (zweite Säule) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (dritte Säule) gegründet.[15]
Die EU ruhte danach auf drei Säulen:
Hinweis
Bis zum Ratifizieren des Lissabon-Vertrages in allen Mitgliedstaaten galt:
Die EU löste die EG nicht ab. Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch der EU die gleiche Bedeutung wie der EG beigemessen wurde, handelte es sich nicht um dieselbe Organisation. Die Europäischen Gemeinschaften der ersten Säule waren von der EU rechtlich völlig selbständig.
14
Die im Vertrag zur Gründung der EU a.F. (EUV)[16] geregelten Politikbereiche
• | gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und |
• | die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) |
unterlagen grundsätzlich nicht der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), da diese Bereiche keinen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts der ersten Säule darstellten. Es handelte sich um Bereiche intergouvernementaler Zusammenarbeit ohne Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die EG.
Hinweis
Mitgliedstaaten treffen zwar gemeinsam Entscheidungen, bleiben aber souverän bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidungen. Bei dieser Form der intergouvernementalen Zusammenarbeit werden auf die Organisation keine hoheitlichen Rechte übertragen. Intergouvernementale Zusammenarbeit in einer Organisation ist von einer Zusammenarbeit in einer supranationalen Organisation abzugrenzen.
15
Der EuGH als Organ der EG war nur ausnahmsweise im Bereich des EUV a.F. zuständig, nämlich nur in dem Umfang des Titels VI des EUV a.F. (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen). Gem. Art. 35 EUV a.F.[17] konnte der EuGH daher Vorabentscheidungen gem. Art. 234 EGV[18] über die Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen und Beschlüssen treffen. Der EuGH hatte ausdrücklich keine Zuständigkeit gem. Art. 35 Abs. 5 EUV a.F. für die Überprüfung von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit in einem der Mitgliedstaaten.