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b) Die PJZS

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Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der PJZS Rn. 120–121.

Im Maastrichter Vertrag war die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vereinbart worden. Hierzu gehörten auch die Bereiche der Visa- und Asylpolitik. Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages regelte der EUV a.F. in den Art. 29–42 nur noch die Zusammenarbeit in Strafsachen. Hierzu gehörten gem. Art. 29 Abs. 2 erster Spiegelstrich EUV a.F. insbesondere die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Zusammenarbeit der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels, der Schleuserkriminalität und terroristischen Handlungen. Es wurde das Europäische Polizeiamt (Europol) im Vertrag von Maastricht gegründet und in den Art. 30 und 32 EUV a.F.[24] geregelt. Die Handlungsformen in dem Bereich der PJZS wurden in dem Art. 34 EUV a.F.[25] aufgeführt. Gem. Art. 34 Abs. 2 S. 2 EUV a.F. waren diese Maßnahmen grundsätzlich einstimmig im Rat zu beschließen. In Art. 34 Abs. 3 EUV a.F. war geregelt, wann eine qualifizierte Mehrheit im Rat ausreichen sollte.

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