Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 155

I.Personalbeweis

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Beweismittel des Personalbeweises ist der Mensch. Damit ist der Personalbeweis auch gleichzeitig subjektiver Beweis, denn er ist abhängig von der individuellen Wahrnehmungsfähigkeit und der Reproduzierbarkeit beweiserheblicher Wahrnehmungsinhalte sowie der Wahrhaftigkeit der Aussage, soweit Zeugen und/oder Beschuldigtenaussagen Gegenstand des Beweises sind.66

Der Personalbeweis ist subjektiv geprägt. Er ist stets auf seinen Wirklichkeitsgehalt zu überprüfen.

In der StPO gibt es zwei persönliche Beweismittel: Zeugen und Sachverständige.

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