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IV.Zeuge

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Die Stellung des Zeugen im Strafverfahren ist wesentlich geprägt durch seine Eigenschaft als persönliches Beweismittel. Als solches hat er in erster Linie Auskunft über seine Wahrnehmungen von einem in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Vorgang zu geben. In Bezug auf die Kundgabe seiner Wahrnehmungen ergeben sich für den Zeugen im Wesentlichen drei Pflichten:82

•Erscheinungspflicht gemäß § 48 Abs. 1 StPO

•Aussage- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 48 Abs. 1, 57 StPO

•Beeidigungspflicht gemäß §§ 57, 59 ff. StPO.

Ein Zeuge ist eine Person, die in einem Strafverfahren ihre Wahrnehmungen über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll, ohne durch eine andersartige Verfahrensrolle von dieser Position ausgeschlossen zu sein. Der Beschuldigte kann daher nicht Zeuge sein; ebenso wenig kann ein Mitbeschuldigter Zeuge über den Tatbeitrag eines anderen Beschuldigten sein.83 Der Betroffene muss sich nicht unbedingt als Zeuge offenbaren. Auch durch logische Schlussfolgerung kann jemand als Zeuge in Betracht kommen (z.B. Beifahrer in einem Unfallfahrzeug).

Wer nichts aussagen kann, sondern nur in Augenschein genommen werden soll, ist kein Zeuge. Zeuge in einem Strafverfahren kann jeder sein, ohne Rücksicht auf Alter, geistige Fitness, Beruf o.Ä.

Zum besseren Verständnis der Struktur der Zeugenaussage ist vom Begriff des Beweismittels der Begriff der Beweistatsache zu unterscheiden. „Beweistatsachen“ sind konkrete Geschehnisse, Umstände und Zustände der äußeren Welt, innerpsychische Vorgänge und Gegebenheiten und das Bestehen oder nicht Nichtbestehen von Zusammenhängen. Mit dem Beweismittel soll die Beweistatsache bewiesen werden. Unter Beweisziel wird der Nachweis eines unter ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal subsumierbares (oder gerade nicht subsumierbares) Geschehen verstanden. Beweistatsache und Beweisziel bilden in Kombination das Beweisthema.

Beispiel:84 T schlägt nachts dem O mit der Faust ins Gesicht. Z hat den Vorgang von seinem Balkon aus beobachtet.

•Beweisziel: Nachweis des Faustschlags von T gegen O, da dieser Vorgang den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt
•Beweistatsache: Wahrnehmungen des Z
•Beweismittel: Zeugenaussage in der Hauptverhandlung

Der Zeugenbeweis wird durch die Vernehmung des Zeugen zur Sache erhoben. Die Zeugenaussage ist Beweismittel. Gegenstand des Zeugenbeweises sind die Wahrnehmungen des Zeugen. Damit ist der Gegenstand der Zeugenaussage in zweierlei Hinsicht abzugrenzen. Zum einen gehören dazu nicht Meinungen oder Werturteile, Prognosen über künftige Entwicklungen oder Schlussfolgerungen. Zum anderen sind aber auch die wahrgenommenen Vorgänge selbst nicht Gegenstand der Zeugenaussage.85

Der sachverständige Zeuge (§ 85 StPO) ist eine Sonderform des Zeugenbeweises. Er bekundet Tatsachen, für deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist.

§ 85 StPO verweist auf die Vorschriften über den Zeugenbeweis. Dadurch wir klargestellt, dass der sachverständige Zeuge eben nicht Sachverständiger ist, sondern nur Zeuge mit einer besonderen Sachkunde. Demnach wird der Sachverständige Zeuge auch nicht bestellt, und er kann auch im Verfahren nicht abgelehnt werden.86

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