Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 163
V.Beschuldigter
ОглавлениеDer Beschuldigte (Angeschuldigter oder Angeklagter) zählt zwar nicht zu den förmlichen Beweismitteln im Strafprozess, seine Aussagen oder Einlassungen zur Sache, z.B. das Geständnis oder Aussagen zu seiner Entlastung, gehen jedoch in die Beweisführung und die Beweiswürdigung ein. Der Beschuldigte ist insoweit Beweismittel i.w.S. Damit wird dem Rechtsgrundsatz Rechnung getragen, dass dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden muss, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen Stellung zu nehmen und zu seiner Entlastung beizutragen.87
Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren betrieben wird. Der Verdächtige ist zum Beschuldigten zu machen, sobald gegen ihn ermittelt wird. Das ist der Fall, wenn ein Strafverfolgungsorgan eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar darauf abzielt, wegen einer möglichen Straftat gegen diese Person vorzugehen.88 Die Person muss ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommen. Liegt „nur“ die vage, entfernte Möglichkeit einer Täterschaft vor (Person ist verdächtig, aber für eine Beschuldigung reichen die Fakten noch nicht), wird die Person zunächst als Zeuge zu vernehmen sein.89 Das dürfte der Fall sein, wenn jemand anonym angezeigt wird.
Beschuldigt werden kann nur, wer rechtswidrig und schuldhaft eine prozessual verfolgbare Tat begangen hat. Kinder unterliegen keinen strafrechtlichen Sanktionen (§ 19 StGB); sie können daher nicht zu Beschuldigten gemacht werden.90 Auch wer eine rechtswidrige Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat, ist nicht Beschuldigter. Vermindert schuldunfähige Personen handeln schuldhaft; denn § 21 StGB ist nur ein Strafmilderungsgrund.
Kriminalistisch ist die Beschuldigtenaussage u.a. von Bedeutung, um von dem Beschuldigten Angaben über die Tat und die Art seiner Tatbeteiligung zu erlangen, so z.B. sein Geständnis. Darüber hinaus können über seine Aussage weitere Ermittlungsansätze zur Aufklärung der Tat oder der Täterschaft erlangt werden.91