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II.Augenschein

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Augenscheinsobjekte können alle durch das Gericht sinnlich wahrnehmbaren Objekte sein, wobei ganz überwiegen optische und akustische Wahrnehmungen infrage kommen, allerdings auch andere sinnliche Eindrücke nicht ausgeschlossen sind.80 Der Augenscheinsbeweis wird erhoben, indem das Augenscheinsobjekt in seiner äußeren Beschaffenheit von der Strafverfolgungsbehörde sinnlich wahrgenommen wird (z.B. bei Rekonstruktionen). Augenscheinsobjekte können Sachen, Personen, Orte sein.

Augenscheinsobjekte spielen in der kriminalistischen Ermittlungs- und Beweispraxis eine herausragende Rolle, so u.a. in der naturwissenschaftlichen Spurenkunde. Als Augenscheinsobjekte gelten u.a. Formspuren, Materialspuren, Gegenstandsspuren, gasförmige Spuren oder auch räumliche Situationsspuren. Augenscheinsobjekte können mittelbare und unmittelbare Beweise enthalten: Wird das strafrechtlich relevante Geschehen selbst abgebildet, so handelt es sich um einen unmittelbaren Beweis (z.B. Aufnahmen von Krawallen nach Fußballspielen). Dient das Material zur Dokumentation einer Begebenheit (Tatortfotografie), so enthält es mittelbare Beweise.81

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