Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 161
III.Urkunde
ОглавлениеDer Urkundsbeweis besteht in der Auswertung des Gedankeninhaltes von Schriftstücken, § 249 StPO. Ist nicht der Gedankeninhalt, sondern sind Sachgegebenheiten eines Schriftstückes beweiserheblich, z.B. die Altersbestimmung, ist das Schriftstück nicht Urkunds-, sondern Augenscheinsbeweis. Der Urkundsbeweis ist nur und ausschließlich in den von der StPO vorgesehenen Versagungsgründen verboten. Dies ist z.B. in § 250 StPO für sinnliche Wahrnehmungen von Zeugen der Fall, die (selbst und unmittelbar) in der Hauptverhandlung aufgerufen werden müssen, die Ersetzung durch eine Protokollverlesung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 251 StPO in Betracht.