Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 167

2.Beweismittelverbote

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Bestimmte Beweismittel dürfen nicht eingesetzt werden, z.B. die Ersetzung des Personalbeweises durch den Urkundenbeweis in § 250 Satz 2 StPO. Zu dieser Gruppe der Beweismittelverbote gehören auch die zahlreichen Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrechte (§§ 52 ff., 81c Abs. 3 StPO). Die Aufklärung des Sachverhalts mit anderen Beweismitteln bleibt zulässig.

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