Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 156
II.Sachbeweis
ОглавлениеDer in der deutschen Kriminaltechnik zentrale Begriff des Sachbeweises impliziert Sachlichkeit, Kompetenz und Zuverlässigkeit. Sowohl Ermittlung als auch Beweisführung vor Gericht stützen sich auf die Ergebnisse kriminaltechnischer Untersuchungen in der Annahme, wissenschaftlich fundierten Sachverständigenaussagen guten Gewissens folgen zu können.67 Zum Sachbeweis zählen:
•Augenschein,
•Urkunde.
Der Sachbeweis ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Sache oder Sachgegebenheit losgelöst von dem Tathergang aus sich selbst spricht und für einen an der Tat unbeteiligten Dritten Schlüsse auf den Tathergang zulässt. Gegenstand des Sachbeweises sind deshalb Indizien. Wird ein Beweis mit Mitteln des Sachbeweises geführt, spricht man auch vom sogenannten Indizienbeweis.68 Tatvorbereitung, Tathergang, Tatfolgen können anhand von Interpretation nach Untersuchung oder Bewertung von Beweisgegenständen (Sachen und Befunde) oder materiellen Spuren unter Einbeziehung von Spurenträgern und Spurenerzeugern – oft durch Sachverständige – belegt, rekonstruiert und damit bewiesen werden. Sachbeweise finden als Augenscheinsbeweis (beziehungsweise dessen Dokumentation) und als Urkundsbeweis Eingang in die Beweisführung.69
Der Sachbeweis ist ein sogenannter objektiver Beweis. Sachbeweis und Personalbeweis sind zwar grundsätzlich gleichbedeutend. Der Sachbeweis ist aber in seinem Wahrscheinlichkeitswert, mit dem er auf eine beweiserhebliche Tatsache hindeutet, prinzipiell sicherer als der subjektiv geprägte Personalbeweis, denn der Sachbeweis ist jederzeit objektivierbar und mit naturwissenschaftlichen Methoden überprüfbar.70
Der Beweiswert eines Sachbeweises kann durch Fehler in der Beweiserhebung (Spurensicherung), in der Untersuchung, der Auswertung und in der Inbeziehungsetzung zu entscheidungserheblichen Tatsachen verfälscht werden.71
Es handelt sich beim Sachbeweis u.a. um beschlagnahmte Gegenstände (z.B. Tatmittel) und am Tatort gesicherte Spuren (z.B. Fingerspuren). Verkannt werden darf hierbei nicht, dass eine am Tatort gesicherte Fingerspur erst dann zu einem schlüssigen Beweismittel wird, wenn die Identität des Spurenlegers durch einen daktyloskopischen Sachverständigen festgestellt wurde. Die Einführung in das Verfahren mit den Mitteln des Strengbeweises erfolgt hier als Augenscheinbeweis und über den Sachverständigen beziehungsweise dessen Urkunde als Gutachten. In diesem Punkt ist eine „Unfehlbarkeit“ des Sachbeweises nicht gegeben, da menschliche Fehlerquellen hier nicht auszuschließen sind.72