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D.Beweismittel

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Es liegt auf der Hand, dass nur solche Beweise etwas taugen, die auch der Richter in einer späteren Hauptverhandlung verwenden darf. Dabei wird im Verfahrensrecht zwischen Streng- und Freibeweis unterschieden, je nachdem, ob das Gericht an bestimmte gesetzliche Formen der Aufnahme von Beweisen gebunden ist oder diese frei gestalten kann.

Freibeweis bedeutet, dass das Gericht ohne Bindung an das förmliche Beweisverfahren und die gesetzlichen Beweismittel (Strengbeweis) alle Erkenntnisquellen, die ihm zur Verfügung stehen, zur Klärung der beweisbedürftigen Tatsachen heranziehen kann. Der Freibeweis ist insbesondere bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen statthaft. Das Ermittlungsverfahren wird im Rahmen des Freibeweises durchgeführt.

Geht es um die Schuld- und Straffrage (also den Tathergang, die Schuld und die Strafhöhe), ist der Richter an die Beweisvorschriften der StPO gebunden („numerus clausus der Beweismittel“). Man spricht hier vom Strengbeweisverfahren (§§ 244–256 StPO).74 Das Revisionsgericht (nicht das Berufungsgericht) ist an die im Wege des Strengbeweises gewonnenen Tatsachen gebunden. Kernstück der Hauptverhandlung ist die Beweisaufnahme, die in ihrem Ablauf keinesfalls frei gestaltet werden kann, sondern strengen Regeln über die Art der Beweismittel und deren Einführung in die Verhandlung unterliegt. Die für den Strengbeweis zulässigen Beweismittel sind in der StPO klar definiert:75

•Zeugen, §§ 48 ff. StPO

•Sachverständige, §§ 72 ff. StPO

•Augenschein, § 86 ff. StPO

•Urkunden und andere Schriftstücke, §§ 249 ff. StPO

•Einlassung des Angeklagten76

Darüber hinaus wird man in diesem Zusammenhang noch die Aussagen des Beschuldigten zum Strengbeweis hinzuzählen können.77

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