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II.Beweisverwertungsverbote
ОглавлениеDie Beweisverwertungsverbote haben zur Folge, dass bestimmte Informationen und Beweisergebnisse (zumindest als Belastungsbeweis) nicht in die Beweiswürdigung beziehungsweise die Entscheidungsfindung (§ 261 StPO) einfließen dürfen. Sie sind nicht erst beziehungsweise nur in der Hauptverhandlung, sondern vielmehr während des gesamten Strafverfahrens von Bedeutung.94
Beweisverwertungsverbote unterteilt man herkömmlich in
•unselbstständige Beweisverwertungsverbote und
•selbstständige Beweisverwertungsverbote