Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 159
I.Sachverständiger
ОглавлениеSachverständige sind ein wichtiges und unverzichtbares Hilfsmittel richterlicher Entscheidungsfindung. Es handelt sich um Personen, die auf einem Fachgebiet eine besondere Sachkunde besitzen. Diese muss nicht wissenschaftlich orientiert sein, sondern kann auch ganz praktische Fähigkeiten, z.B. das Handwerk, betreffen. Unter den Begriff Sachverständiger fällt demnach, wer durch seine Sachkunde die richtige Auswertung der festgestellten Tatsachen ermöglicht. Er hat auf einem bestimmten Wissensgebiet eine dem Richter i.d.R. fehlende spezielle Sachkunde, die für die Beurteilung bestimmter beweiserheblicher Sachverhalte von Bedeutung ist. Der Sachverständige ist einerseits Gehilfe des Richters, andererseits Beweismittel wie jedes andere.78
In bestimmten Fällen ist die Hinzuziehung des Sachverständigen nach dem Gesetz verpflichtend:
•§ 87 StPO: Leichenschau und Leichenöffnung,
•§ 91 StPO: Vergiftungsverdacht,
•§ 92 StPO: Gutachten bei Geld- und Wertzeichenfälschungen.
Unter den Sachverständigen, die im Rahmen der Strafrechtspflege tätig werden, haben Experten aus Polizeibehörden zunehmend an Bedeutung gewonnen. Um der Garantie des sachlich objektiven und qualifizierten Gutachtens nach dem neuesten Stand der Wissenschaft gerecht zu werden, bildet die Polizei ihre Bediensteten durch Lehrgänge auf den verschiedensten Gebieten aus und vermittelt ihnen dadurch die erforderliche Sachkunde. Die rasante Entwicklung auf dem Gebiet der Kriminaltechnik bringt es mit sich, dass die (Kriminal-)Polizei auf bestimmten Wissensgebieten über umfassende Sachkunde verfügt, die von anderen Institutionen oder Personen nicht erbracht werden kann, z.B.79
•Allgemeine Spurenbegutachtung,
•Daktyloskopie,
•Handschriften- und Stimmvergleiche,
•Waffenspurenbegutachtungen,
•Fahrzeugidentifizierung,
•Brandursachen,
•DNA-Analytik (soweit in Polizei eigenen Laboren Untersuchungen durchführt).
Für die Beweisverwertbarkeit ist es von entscheidender Bedeutung, die ermittelnde Tätigkeit von der gutachterlichen zu trennen. Die erforderliche Unparteilichkeit des Gutachters kann angezweifelt werden, wenn er in dem Ermittlungsverfahren zugleich gegen die Beschuldigten ermittelt hat.