Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 172

III.Beweisverwendungsverbote

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Ein Beweisverwendungsverbot statuiert ein Verbot jeglicher strafprozessualer Nutzung von Informationen und Daten. Da eine Verwendung der offenbarten Tatsachen und Beweismittel ohne Einschränkung verboten ist, dürfen die erhobenen Informationen auch nicht als Spurenansatz für weitere Ermittlungen verwendet werden. Das Verwendungsverbot ist daher weitreichender als das Beweisverwertungsverbot, was dies prinzipiell nicht verbietet. Beispiele für Verwendungsverbote sind § 393 Abs. 2 Satz 1 AO und § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO.96

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