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IV.Fernwirkung

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Werden die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots bejaht, stellt sich häufig die Frage, ob dieses dazu führt, dass alle darauf aufbauenden Folgeerkenntnisse ebenfalls unverwertbar sind, sogenannte Fernwirkung: Teilweise wird eine Fernwirkung von Verwertungsverboten bejaht. Nur wenn der „Gewinn“, „die Früchte“ aus dem verbotenen Tun nicht verwertet werden dürfen, seien die Rechte des Beschuldigten hinreichend gewahrt und für zukünftiges rechtswidriges Verhalten der Anreiz genommen. Dieser Sanktionsgedanke stammt aus dem amerikanischen Recht. Die dort entwickelte „fruit-of-the-poisonous-tree-doctrine“ hat den Zweck, disziplinierend auf das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden einzuwirken. Aus kriminalpolitischen Gründen ist eine Fernwirkung von Verwertungsverboten (grundsätzlich) abzulehnen, da sonst u.U. geringfügige Fehler einzelner Ermittlungsbeamter gleich zu Anfang das ganze Verfahren lahmlegen könnten. Im Übrigen lässt sich kaum feststellen, ob der Ermittlungsbeamte nicht ohnehin auch bei rechtmäßigem Verhalten das Beweismittel gefunden hätte, wenn auch etwas später.97

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