Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 46

a)Zentralstellenfunktion

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Als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei unterstützt das BKA die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung (§ 2 Abs. 1 BKAG), u.a. durch Sammlung und Auswertung aller hierfür erforderlichen Informationen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKAG). Besondere Bedeutung kommt dem BKA als Zentralstelle für den einheitlichen polizeilichen Informationsverbund zu (§ 2 Abs. 3 BKAG). Hierauf stützt sich das elektronische Informationssystem der Polizei (INPOL)15. Es beinhaltet Personen- und Sachfahndung, Kriminalaktennachweis (KAN), Haftdatei, Erkennungsdienst, Spurendokumentationssystem (SPUDOK) und zentrale Tatmittelnachweise für bestimmte Kriminalitätsbereiche. Das BKA unterhält zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie der Gefahrenabwehr zudem zentrale erkennungsdienstliche Sammlungen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 BKAG) und zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Personen und Sachen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 BKAG). Zur Zentralstellenfunktion gehört ferner das Vorhalten kriminaltechnischer und erkennungsdienstlicher Einrichtungen nach § 2 Abs. 6 und 7 BKAG (z.B. für Fingerspuren das EDV-gestützte automatische Fingerspuren-Identifizierungs-System, AFIS) und von kriminaltechnischen Untersuchungs- und Begutachtungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 7 BKAG (z.B. DNA-Analyse).

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