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3Originäre Zuständigkeit zur Terrorabwehr

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Nach § 4a BKAG kann das Bundeskriminalamt die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Das BKAG enthält hierzu zahlreiche präventive Eingriffsbefugnisse zur Gefahrerforschung und Gefahrenabwehr sowie Vorschriften zur Datennutzung und Übermittlung an in- und ausländische Behörden. Die weitreichenden Ermächtigungen sind regelungstechnisch mit entsprechenden Standardbefugnissen der Landespolizeigesetze vergleichbar.

Im Einzelnen bestehen folgende speziellen Befugnisse im BKAG zur Terrorismusbekämpfung: § 39 Erhebung personenbezogener Daten, § 40 Bestandsdatenauskunft, § 41 Befragung und Auskunftspflicht, § 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen, § 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, § 44 Vorladung, § 45 Besondere Mittel der Datenerhebung, § 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen, § 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle, § 48 Rasterfahndung, § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme, § 50 Postbeschlagnahme, § 51 Überwachung der Telekommunikation, § 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten, § 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten, § 54 Platzverweisung, § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot, § 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung, § 57 Gewahrsam, § 58 Durchsuchung von Personen, § 59 Durchsuchung von Sachen, § 60 Sicherstellung, § 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen und § 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen.

Basislehrbuch Kriminalistik

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