Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 43
I.Allgemeines
ОглавлениеAbschließende Aufgabenumschreibungen enthalten die Gesetzgebungszuweisungen in Art. 73 Nr. 9a und Nr. 10a GG. Danach sind dem BKA zwei Kernaufgaben übertragen. Traditionell soll mithilfe der Behörde die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei effektiver gestaltet werden. Mit der korrespondierenden Verfassungsnorm in Art. 73 Nr. 10a GG hatte der verfassungsgebende Gesetzgeber vor allem die Koordinierung und Hilfestellung des Bundes bei der kriminalpolizeilichen Aufgabenerfüllung im Blick6. Aufgrund der zunehmenden Gefahren durch den internationalen Terrorismus ist seit der Föderalismusreform7 im Jahre 2006 der Bund nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG ermächtigt, Vorschriften über die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt zu erlassen. Die Gesetzgebungskompetenz in Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG verleiht eine originäre Zuständigkeit zu klassischem präventivpolizeilichen Handeln8, die die gesamte Palette polizeilicher Befugnisse trägt (vgl. die umfassenden Standardbefugnisse des Bundeskriminalamts zur Terrorismusbekämpfung in den §§ 38 ff. BKAG). Von der Gesetzgebungsbefugnis wurde mit Änderung des BKAG im Jahre 2008 Gebrauch gemacht9. Die Regelzuständigkeit der Länder zur Gefahrenabwehr wird dadurch nicht beseitigt10. Es kann zu Überschneidungen der (gleichermaßen kompetenzgemäßen) Handlungsbefugnisse von Bundes- und Landesbehörden kommen; die bewusst in Kauf genommen wurden11.
Die grundgesetzlichen Bundeskompetenzen sind eng zu fassen. Das Bundeskriminalamt (wie auch die Bundespolizei) darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit ihr Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren12. Polizei ist nach den Vorstellungen des Grundgesetzes grundsätzlich Ländersache. Das BVerfG äußerte keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des BKAG zur Terrorismusbekämpfung; allerdings wurden spezifische Befugnisse zur Terrorismusbekämpfung (z.B. Onlinedurchsuchung, längerfristige Observation etc.) als (teilweise) verfassungswidrig befunden13.
Insgesamt hat die Bedeutung des Bundeskriminalamts im Hinblick auf die veränderte Sicherheitslage (organisierte Kriminalität, Terrorismus) zugenommen. Dem entspricht nicht nur die besagte Ausweitung von gesetzlichen Aufgaben und Befugnissen (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG; §§ 5, 38 ff. BKAG), sondern auch die forcierte personelle und sachliche Ausstattung der Behörde.