Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 31
II.Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
ОглавлениеMit der Eröffnung des Vorfeldes der konkreten Gefahr haben die Polizeigesetzgeber der Polizei die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten übertragen. Mit dieser Legitimation kann sie Kriminalität auf einer strategisch-operativen Ebene bekämpfen.
Die Polizeigesetze der Länder eröffnen den entsprechenden Handlungsraum der Polizei und begründen zugleich ihren Auftrag zur Aufgabenwahrnehmung. Gemäß § 1 Abs. 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW nennt drei polizeiliche Aufgaben: Verhütung von Straftaten, deren vorbeugende Bekämpfung und bestimmte Vorbereitungsaufgaben.109 Der Auftrag zur „Verhütung“ setzt nicht an der begangenen, sondern an der noch nicht begangenen Straftat an. Die Polizei soll es „gar nicht erst zu der Straftat kommen lassen“110. Verhütung von Straftaten ist die ganze oder teilweise Verhinderung ihrer Begehung, Vollendung oder Beendigung.
Die Verhütung von Straftaten bezieht sich auf rechtswidrige Handlungen, welche mit Strafe bedroht sind. Auf schuldhaftes Verhalten kommt es im Polizeirecht hingegen nicht an. Sie besteht im Wesentlichen in der erforderlichen Informationsbeschaffung und -verarbeitung.
Beispiel: Die Rechtsgrundlagen für Kontrollen an sogenannten gefährlichen Orten erlauben der Polizei Identitätsfeststellungen unter erleichterten Voraussetzungen (z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW). Die kontrollierten Personen dürfen grundsätzlich überprüft werden, weil sie sich an einem Ort aufhalten, an dem es vermehrt zur Begehung von Straftaten kommt. Dabei muss sich die überprüfte Person weder verdächtig verhalten noch muss von ihr eine konkrete Gefahr ausgehen.111