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I.Strafrechtlicher Verbrechensbegriff

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§ 12 StGB unterteilt die Straftaten mit der Legaldefinition der Begriffe Verbrechen (Abs. 1) und Vergehen (Abs. 2) in diese beiden Kategorien, indem sie nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe und der Strafart abgrenzt und in Abs. 3 die Regelstrafdrohung als weiteres Kriterium für die Einteilung bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Die Dichotomie der rechtswidrigen Taten und damit auch der Straftaten in Verbrechen und Vergehen hat faktisch vor allem gesetzestechnische Bedeutung und ist daher auch vorwiegend formal zu verstehen.98 Die im StGB vorgenommene formale Einteilung in Verbrechen und Vergehen ertaubt zwar eine gewisse Differenzierung nach der Schwere des strafbaren Verhaltens, hat aber in erster Linie gesetzestechnische Funktion. Der strafrechtliche Verbrechensbegriff dient den Kriminologen als Ausgangspunkt ihrer Betrachtungen, nicht (mehr) jedoch als Begrenzung des Gesamtgegenstandes und des Forschungsbereichs der Kriminologie. Der juristische Verbrechensbegriff wird zugrunde gelegt, um Aussagen über Umfang, Struktur und Bewegung der Kriminalität machen zu können. Hier dient als wichtigstes Hilfsmittel die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).99

Die Aussagekraft der PKS ist aufgrund der Dunkelfeldproblematik als auch systembedingt eingeschränkt. Sie zeigt kein wirklichkeitsgetreues Bild der Kriminalität. Sie ist vielmehr in Teilbereichen ein Spiegelbild selektiver Strafverfolgung.100

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