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II.Natürlicher Verbrechensbegriff

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Während die strafrechtliche Definition vom jeweiligen Gesetzgeber bestimmt werden kann, versteht man unter dem „natürlichen Verbrechensbegriff solche Handlungen, die zu fast allen Zeiten und in fast allen Kulturkreisen als verwerflich angesehen werden. Der italienische Soziologe Garofalo benutzte in seinem Werk „Criminologia“ erstmals den natürlichen Verbrechensbegriff (crimen naturale).101 Dem damaligen Zeitgeist entsprechend war er der irrigen Meinung, man könne einen Kernbestand an Kriminalität bestimmen, der sich auch zwischen unterschiedlichen Gesellschaften und Epochen herausfiltern lässt. Heute ist anerkannt, dass Verbrechen Menschenwerk und kein Naturereignis ist. Der Spruch „andere Länder, andere Sitten“ trifft auch auf das Strafrecht zu. Recht eingängig beschrieb dies Mezger: „Was heute und hier Verbrechen ist, ist es vielleicht morgen und dort nicht mehr und umgekehrt“102. Am Beispiel der Staatsschutzkriminalität und der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird dies schon auf den ersten Blick deutlich. Insbesondere das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung103 stürzte das Sexualstrafrecht weitgehend um und ist geprägt von Bestrafungsperfektionismus und Kriminalitätshysterie.104

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