Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 30

I.Strafverfolgung

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Während im Recht der Gefahrenabwehr als Grundvoraussetzung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) vorliegen muss (z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW), bedarf es eines Anfangsverdachts im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO, wenn die Polizei strafprozessual tätig werden will. Liegt ein derartiger Anfangsverdacht (noch) nicht vor, ist auf das Gefahrenabwehrrecht zurückzugreifen. Anders als im Bereich der Gefahrenabwehr gilt im Bereich der Strafverfolgung das Legalitätsprinzip (§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Behörden und Beamten des Polizeidiensts Straftaten erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Dieses Legalitätsprinzip ist gleichbedeutend mit einem Verfolgungszwang bzw. einer Erforschungspflicht, welche neben der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ auch die Polizei trifft, sofern sie in die Ermittlungen eingeschaltet ist. Das Legalitätsprinzip sichert die „Einheit der Rechtsanwendung“ und die „Gleichheit vor dem Gesetz“ (Art. 3 Abs. 1 GG).108

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