Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 37

II.Gemeinsame Ermittlungsgruppen

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Gemäß Art. 8 des EU-Ratsbeschlusses zur Errichtung von Europol4 können Europol-Bedienstete in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (sogenannte Joint Investigation Teams) der Mitgliedstaaten teilnehmen. Ermittlungsmaßnahmen müssen bei allen Mitgliedstaaten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe unmittelbar beantragt werden, bedürfen aber keines besonderen Rechtshilfeersuchens. Allerdings dürfen Europol-Bedienstete in den gemeinsamen Ermittlungsgruppen ausschließlich unterstützende Funktionen wahrnehmen. Operative Maßnahmen dürfen nur in Verbindung und Absprache mit den Behörden der Mitgliedsstaaten ergriffen werden, deren Hoheitsgebiet betroffen ist. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen ist den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorbehalten (Art. 88 Abs. 3 AEUV).

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