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2Originäre Zuständigkeit zur Strafverfolgung

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Originär zuständig für die Strafverfolgung ist das BKA in Fällen international organisierten Handels mit Waffen, Betäubungsmitteln etc. (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKAG), bei politisch motivierten Straftaten gegen Verfassungsorgane u.Ä. (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKAG) sowie bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 BKAG genannten Straftaten des internationalen Terrorismus. Im Zusammenhang damit steht die Aufgabe, für den Schutz von Zeugen und ihrer Angehörigen zu sorgen (§ 6 BKAG). Die Befugnisse des BKA richten sich bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 BKAG nach der StPO.

Basislehrbuch Kriminalistik

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