Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 53

I.Allgemeines

Оглавление

Die Bundespolizei nimmt mannigfaltige Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung wahr, die ihr u.a. durch die Kompetenznorm des Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG zugewiesen sind21. In ihrem Gesamtgepräge muss die Bundespolizei aber „Polizei mit begrenzten Aufgaben“ bleiben22.

Die Bundespolizei wurde bis 2005 als Bundesgrenzschutz23 bezeichnet. Dies entsprach der ursprünglich alleinigen Funktion der Grenzsicherung24, wurde aber der gewachsenen Aufgabenvielfalt der Behörde nicht mehr gerecht, wenn auch heute noch der Grenzschutz die personalintensivste Aufgabe der Behörde darstellt und die regionale Behördenstruktur prägt25. In ihrer sonderpolizeilichen Funktion hat die Bundespolizei zunächst die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch das BPolG zugewiesen sind. Dies sind der besagte grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (§ 2 Abs. 1 BPolG), bahnpolizeiliche Aufgaben (§ 3 BPolG)26 oder Bereiche der Luftsicherheit (§§ 4, 4a BPolG). Zudem obliegen der Bundespolizei Schutz- und Sicherungsaufgaben bei Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung eines Landes oder des Bundes (§ 7 BPolG; Art. 91 Abs. 2 GG, 115f Abs. 1 Nr. 1 GG), der Schutz von Verfassungsorganen des Bundes (§ 5 Abs. 1 BPolG) oder die Unterstützung der Polizei eines Landes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit (§ 11 BPolG; Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG). Zudem sind der Bundespolizei nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen spezielle Aufgaben zugewiesen (vgl. § 1 Abs. 2 BPolG), die sich im Aufenthaltsgesetz, im Asylgesetz und im Luftsicherheitsgesetz finden. Die Tätigkeit der Bundespolizei wird zudem durch supranationale Regelungen bestimmt (vgl. auch § 8 BPolG), wie etwa die Kooperation mit der Europäischen Grenzschutzagentur Frontex.

Basislehrbuch Kriminalistik

Подняться наверх