Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 54
II.Aufgaben und Befugnisse
ОглавлениеDie Aufgaben der Bundespolizei sind in den §§ 1–13 BPolG geregelt, die Befugnisse zur Aufgabenerfüllung in den §§ 14 ff. BPolG. Die Generalklausel des § 14 Abs. 1 Satz 1 BPolG wird durch Standardbefugnisse (§§ 21–50 BPolG) ergänzt, die regelungstechnisch den herkömmlichen landespolizeilichen Eingriffsbefugnissen entsprechen27. Die allgemeinen polizeirechtlichen Prinzipien wie Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Richtung der Maßnahme etc. sind in den §§ 15–20 BPolG geregelt. Gemäß § 65 Abs. 1 BPolG dürfen Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht. In Nordrhein-Westfalen besteht in § 9 POG NRW eine entsprechende Regelung.